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Darf ich für Sie einen personalisierten Vergleich erstellen?

Prämienverbilligung

Das müssen Sie zur Prämienverbilligung wissen:

Die Prämienverbilligung sind kantonale Finanzierungshilfen auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung die im Schweizerischen Krankenversicherungsgesetz (KVG festgelegt sind).

Die Prämienverbilligungen werden über die Mehrwertsteuer und aus allgemeinen Mitteln des Kantons getragen. Beim erfüllen des Voraussetzung besteht danach ein Rechtsanspruch auf die Prämienverbilligung.

Die Versicherungen erheben die Prämien ohne die Berücksichtigung des Einkommens oder des Vermögens der versicherten Person.

Dies kann zu einer grossen finanziellen Belsatung führen. Die Prämienverbilligung soll bei den in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebenden Personen die Belastung durch die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vermindern.

So beantragen Sie die Prämienverbilligung

Je nach Kanton wo Sie wohnhaft sind müssen Sie selber die Prämienverbilligung beantragen. Gewisse Kantone prüfen jedes Jahr auf Grundlage Ihrer Steuererklärung ob Sie einen Anspruch auf die Prämienverbilligung haben.

Sie werden danach automatisch von Ihrem Wohnkanton informiert. Die Prämienverbilligung können Sie direkt über die SVA Ihres Wohnkanton beantragen.

Je nach Kanton können Sie dies teilweise onlinen beantragen. Die entsprechenden Adressen finden Sie nachfolgend aufgelistet.

Fragen zur
Prämienverbilligung

Wer informiert meine Krankenversicherung über einen Anspruch auf die Prämienverbilligung?

Die Kantone sind verpflichtet, die Prämienverbilligung direkt über die Krankenversicherungen abzuwickeln.

Das heisst bei einem Anspruch auf Prämienverbilligung informiert die zuständigen Behörden die Krankenversicherung mittels einer elektronischen Meldung.

Diese enthält die Angaben, welche die Krankenversicherung für die Auszahlung der Prämienverbilligung benötigen. Der Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Krankenversicherungen erfolgt seit 2014 vollautomatisch.

Wo finde ich den Abzug der Prämienverbilligung?

Die Prämienverbilligung wird nicht auf Ihrer Police ausgewiesen und wir nie in den Prämien berücksichtigt. Bei einem Anspruch auf die Prämienverbilligung wird die betreffende Information auf Ihrer Prämienrechnung ersichtlich sein.

Wie erfahre ich ob der Anspruch bewilligt wurde?

Sobald es feststeht, dass Sie einen Anspruch auf die Prämienverbilligung haben, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung Ihres Wohnkantons.

Wichtig: Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse verändern, kann der Kanton die Höhe der Prämienverbilligung anpassen oder den Anspruch einstellen.

Wem wird der Anspruch auf die Prämienverbilligung gewährt?

  • Personen die der Versicherungspflicht gemäss KVG unterstehen
  • Die übrigen Voraussetzungen die im kantonalen Reglement über die Prämienverbilligung des Wohnkantons erfüllen
  • Anspruch besteht in dem Wohnkanton an dem Sie am 01.01 Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatten.

Wo finde ich den Abzug der Prämienverbilligung?

Die meisten Krankenversicherungen verarbeiten die elektronischen Meldungen der Kantone täglich. Mehrheitlich wird die Prämienverbilligung auf der nächsten Abrechnung berücksichtigt. Die meisten Kantone informieren die Krankenversicherungen und die anspruchsberechtigte Person nicht gleichzeitig.

Das kann dazu führen, dass Sie den Bescheid für den Anspruch auf die Prämienverbilligung schriftlich erhalten haben aber die Prämienverbilligung noch nicht bei der Krankenversicherung berücksichtigt wurde.

Unser Tipp: Wenn Sie Mahnungen vermeiden möchten, bezahlen Sie die Prämienrechnung der Krankenversicherung bereits. Falls dies nicht möglich ist kontaktieren Sie Ihre Krankenversicherung, teilen Sie mit, dass Sie Anspruch auf die Prämienverbilligung erhalten haben. Verlangen Sie ein Aufschub bis die Prämienverbilligung ausbezahlt wird, bei den meisten Krankenversicherung erledigen Sie, dass Ganze mit einem Anruf.

Optimierung der Krankenversicherung - Fordern Sie Ihren personalisierten Vergleich an

Die Prämienverbilligung gilt nur für die Grundversicherung, bei den Zusatzversicherungen erhalten Sie keine Prämienverbilligung. Die Zusatzversicherungen sind aber auch ein Kostenpunkt bei der Krankenversicherung, diese können Sie ganz einfach mit unserem personalisierten Vergleich optimieren.


Der Kanton Prüft den Anspruch

Der Kanton informiert die Krankenkasse

Vergütung Ihrer Prämienverbilligung
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