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Wissen Sie, ...
… dass die Gebäudesachversicherung in den meisten Kantonen obligatorisch ist?
Nur in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Genf, Tessin und Wallis ist die Gebäudeversicherung freiwillig. In den gleichen Kantonen sowie den Kantonen Uri, Schwyz und Obwalden kann man den Versicherungspartner frei wählen. In den übrigen 19 Kantonen gibt es eine kantonale Gebäudefeuerversicherungsanstalt, bei der man als Hauseigentümer zwingend versichert sein muss.
Bei den kantonalen Versicherungsgesellschaften sind nur Feuerschäden versichert. Darüber hinaus steht es den Eigentümern frei, bei Privatversicherern eine Zusatzdeckung für Feuer oder andere Gefahren wie Wasser, Diebstahl oder Glasbruch abzuschliessen.
… dass bei der Gebäudeversicherung nicht alles versichert ist?
Nur was tatsächlich zum Gebäude gehört, wird von der Gebäudeversicherung abgedeckt. Bewegliche Sachen wie beispielsweise Ihr Hausrat, müssen über eine Hausratversicherung versichert werden. Fix installierte Einrichtungen wie Einbauschränke, die Beleuchtung, Toiletten, Solaranlagen, Küchengrossgeräte oder Fensterläden, gehören jedoch in die Gebäudeversicherung.
Bauwerke, die vom Gebäude getrennt sind, können in der Gebäudeversicherung mitversichert werden, wenn diese in der Police aufgeführt werden.
Sollte beispielsweise ein Hauswart bei der Verrichtung seiner Aufgaben jemanden verletzen oder eine Person aufgrund ungenügender Beleuchtung zu Schaden kommen, würde eine Gebäudehaftpflichtversicherung den Vermögensbedarf des Eigentümers decken.
… dass die Versicherungssumme und der Liegenschaftswert oft voneinander abweichen?
Beim Liegenschaftswert wird auch das Land mitberücksichtigt, auf dem sich das Gebäude befindet. Da dieses Land aber nicht mitversichert wird, weichen Versicherungssumme und Liegenschaftswert voneinander ab. Das Gebäude selbst wird immer zum Neuwert versichert. Damit wird gewährleistet, dass im Falle eines Totalschadens das Gebäude wieder errichtet werden kann.
Ist die Versicherungssumme dafür zu niedrig, spricht man von einer Unterversicherung und die Versicherungsleistung wird entsprechend gekürzt. Mit einer automatischen Summenanpassung wird die Teuerung bei den Baukosten berücksichtigt. Damit wird gewährleistet, dass der Neuwert den aktuellen Kosten entspricht.
Der Ersatzwert entspricht entweder dem Wiederherstellungswert, dem Verkehrswert oder dem Abbruchswert. Wenn ein beschädigtes Gebäude wiederhergestellt wird, bezahlt die Versicherung den Wiederherstellungswert. Wenn das Gebäude nicht wiederhergestellt oder an einem anderen Ort gebaut wird oder ein ganz anderes Gebäude entsteht, wird nur der Verkehrswert vergütet. Sollte das Gebäude schon vor dem Schadenereignis zum Abbruch bestimmt sein, wird nur noch der Abbruchswert vergütet.
… dass ein Gebäude im Bau besonderen Gefahren ausgesetzt ist und speziell versichert werden muss?
Die Gebäudeversicherung bezieht sich nur auf das fertiggestellte Gebäude. Eines, das sich im Bau, Umbau oder in Renovation befindet, ist besonderen Gefahren ausgesetzt. Dafür gibt es Bauversicherungen: die Rohbau-, Bauwesen- und die Bauherrenhaftpflichtversicherung.
Die Rohbauversicherung für Feuergefahren ist in allen Kantonen ausser in Appenzell Innerrhoden, Genf, Obwalden, Schwyz, Tessin und Uri obligatorisch, wobei man in Obwalden, Schwyz und Uri den Versicherer frei wählen kann.
Hingegen ist die Bauwesenversicherung in allen Kantonen freiwillig. Sie ist eine Art Kaskoversicherung und schützt sowohl den Bauherren/Eigentümer als auch die Unternehmer/Unternehmen, die am Bauwerk mitwirken.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung deckt alle Schäden an Dritten rund um Ihr Bauvorhaben ab, sei es ein Ziegelstein, der auf ein Auto fällt, oder eine Maschine, die in Brand gerät, wodurch Eigentum an Dritten beschädigt wird.
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